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Funde ab dem 1.2.2003
Fundgegenst�nde
�� 388 - 397
ABGB idF BGBl I 104/2002
�� 14 Abs 5, 14 Abs 2, 22 Abs 1a, 42a Sicherheitspolizeigesetz idF BGBl I
104/2002
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Gemeindeamt Adnet
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- Hilfsorgan
des B�rgermeisters (Fundbeh�rde)
- oder erm�chtigte Bedienstete f�r den B�rgermeister
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Fund
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- verlorene
oder vergessene Sachen
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verlorene
Sache
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- beweglich,
in niemandes Gewahrsam stehend
- ohne Willen des Inhabers aus seinem Gewahrsam gekommen
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vergessene
Sache
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- beweglich,
in Gewahrsam eines Dritten stehend
- ohne Willen des Inhabers bei Drittem zur�ckgelassen
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verborgene
Sachen
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- vergraben,
eingemauert, sonst verborgen, Eigent�mer unbekannt
- sind wie verlorene Sachen zu behandeln
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kein Fund
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- beweglich
- mit Willen des Inhabers aus seinem Gewahrsam gekommen
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Wert bis � 10
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- Finder kann
Fund behalten (kein Eigentum)
- au�er Wiedererlangung f�r Eigent�mer/Besitzer erkennbar
� von erheblicher Bedeutung
- bei
Behalterecht:
- Finder kann Fund auch beim Gemeindeamt
� anzeigen und behalten
- oder Fund beim Gemeindeamt anzeigen und abgeben
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Wert �ber � 10
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- Finder hat
Fund dem Eigent�mer/Besitzer auszufolgen oder
- Finder hat Fund unverz�glich beim Gemeindeamt anzuzeigen
- den Fund abzugeben, alle Ausk�nfte zu erteilen (wo, wie, was)
- Gemeindeamt
hat Fund entgegenzunehmen
- dem Eigent�mer/Besitzer auszufolgen, ansonsten aufzubewahren
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�ffentliche
Feilbietung
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- unabh�ngig
vom Wert
- wenn Fund ohne bedeutsamen Wertverlust nicht aufbewahrbar
- oder Aufbewahrungskosten zum Fundwert unverh�ltnism��ig
- Gemeindeamt verwahrt statt Fund den Erl�s der Feilbietung
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Wert �ber �
100
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- Aushang
(Amtstafel) durch Gemeindeamt
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Wert �ber �
1.000
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- Aushang
(Amtstafel) durch Gemeindeamt und
- Kundmachung im Gemeindeinfo
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Finderanspr�che
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1. Ersatz des
notwendig und zweckm��ig gemachten Aufwandes
2. Finderlohn, 3. Anwartschaft auf Eigentum
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Anwartschaft
Eigentum
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- 1 Jahr nach
Anzeige des Fundes
- bei Behalterecht (bis 10 �) ab dem Zeitpunkt des Findens
- bei verborgenen Sachen (�Schatz�) Grundeigent�mer und
� Finder je 50 %
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Wert bis 20 �
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- ab
Anwartschaft auf Eigentum kann Finder den Fund abholen
- nach 6 Wochen verf�llt Fund zugunsten Gemeinde
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Wert �ber 20 �
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- ab
Anwartschaft auf Eigentum kann Finder den Fund abholen
- Bgm (Gemeindeamt) hat Finder mit RSa zu verst�ndigen,
� dass Fund zugunsten Gemeindegemeinde
verf�llt, wenn dieser
��nicht binnen �6 Monaten
nach Zustellung abgeholt wird.
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Finderlohn
Wert unter � 2.000
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- abgegebene
verlorene Sachen 10 %, max. � 200
- abgegebene vergessene Sachen 5 %, max. � 100
- entdeckte und angezeigte, aber nicht mitgenommene verlorene
� Sachen 5 %, max � 100
- entdeckte und angezeigte, aber nicht mitgenommene vergessene
� Sachen 2,5 %, max � 50
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Finderlohn
Wert ab � 2.000
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- verlorene
Sachen � 200 und f�r Mehrwert > � 2.000: 5,0 %
- vergessene Sachen � 100 und f�r Mehrwert > � 2.000: 2,5 %
- entdeckte und angezeigte, aber nicht mitgenommene verlorene
� Sachen � 100 und f�r Mehrwert > �
2.000: 2,5 %
- entdeckte und angezeigte, aber nicht mitgenommene vergessene
� Sachen � 50 und f�r Mehrwert > �
2.000: 1,25 %
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Finderlohn
unsch�tzbare Sachen
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- unsch�tzbare
Sachen oder Wiedererlangung von erheblicher
� Bedeutung f�r Eigent�mer/Besitzer
- Festlegung billiges Ermessen, Kosten-Nutzen-Abw�gung
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kein
Finderlohn
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- Finder ist
zur Rettung des Fundes privat- oder �ffentlichrechtlich
� verpflichtet gewesen
- Finder hat Anzeige-, Ausfolgungs- oder Abgabepflichten verletzt
- vergessene oder verborgene Sache w�re auch sonst ohne deren
� Gef�hrdung wiedererlangt worden
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