Funde ab dem 1.2.2003

Fundgegenst�nde

�� 388 - 397 ABGB idF BGBl I 104/2002
�� 14 Abs 5, 14 Abs 2, 22 Abs 1a, 42a Sicherheitspolizeigesetz idF BGBl I 104/2002

Gemeindeamt Adnet

- Hilfsorgan des B�rgermeisters (Fundbeh�rde)
- oder erm�chtigte Bedienstete f�r den B�rgermeister

Fund

- verlorene oder vergessene Sachen

verlorene Sache

- beweglich, in niemandes Gewahrsam stehend
- ohne Willen des Inhabers aus seinem Gewahrsam gekommen

vergessene Sache

- beweglich, in Gewahrsam eines Dritten stehend
- ohne Willen des Inhabers bei Drittem zur�ckgelassen

verborgene Sachen

- vergraben, eingemauert, sonst verborgen, Eigent�mer unbekannt
- sind wie verlorene Sachen zu behandeln

kein Fund

- beweglich
- mit Willen des Inhabers aus seinem Gewahrsam gekommen

Wert bis � 10

- Finder kann Fund behalten (kein Eigentum)
- au�er Wiedererlangung f�r Eigent�mer/Besitzer erkennbar
von erheblicher Bedeutung

- bei Behalterecht:
- Finder kann Fund auch beim Gemeindeamt
anzeigen und behalten
- oder Fund beim Gemeindeamt anzeigen und abgeben

Wert �ber � 10

- Finder hat Fund dem Eigent�mer/Besitzer auszufolgen oder
- Finder hat Fund unverz�glich beim Gemeindeamt anzuzeigen
- den Fund abzugeben, alle Ausk�nfte zu erteilen (wo, wie, was)

- Gemeindeamt hat Fund entgegenzunehmen
- dem Eigent�mer/Besitzer auszufolgen, ansonsten aufzubewahren

�ffentliche Feilbietung

- unabh�ngig vom Wert
- wenn Fund ohne bedeutsamen Wertverlust nicht aufbewahrbar
- oder Aufbewahrungskosten zum Fundwert unverh�ltnism��ig
- Gemeindeamt verwahrt statt Fund den Erl�s der Feilbietung

Wert �ber � 100

- Aushang (Amtstafel) durch Gemeindeamt

Wert �ber � 1.000

- Aushang (Amtstafel) durch Gemeindeamt und
- Kundmachung im Gemeindeinfo

Finderanspr�che

1. Ersatz des notwendig und zweckm��ig gemachten Aufwandes
2. Finderlohn, 3. Anwartschaft auf Eigentum

Anwartschaft Eigentum

- 1 Jahr nach Anzeige des Fundes
- bei Behalterecht (bis 10 �) ab dem Zeitpunkt des Findens
- bei verborgenen Sachen (�Schatz�) Grundeigent�mer und
Finder je 50 %

Wert bis 20 �

- ab Anwartschaft auf Eigentum kann Finder den Fund abholen
- nach 6 Wochen verf�llt Fund zugunsten Gemeinde

Wert �ber 20 �

- ab Anwartschaft auf Eigentum kann Finder den Fund abholen
- Bgm (Gemeindeamt) hat Finder mit RSa zu verst�ndigen,
dass Fund zugunsten Gemeindegemeinde verf�llt, wenn dieser
nicht binnen 6 Monaten nach Zustellung abgeholt wird.

Finderlohn
Wert unter � 2.000

- abgegebene verlorene Sachen 10 %, max. � 200
- abgegebene vergessene Sachen 5 %, max. � 100
- entdeckte und angezeigte, aber nicht mitgenommene verlorene
Sachen 5 %, max � 100
- entdeckte und angezeigte, aber nicht mitgenommene vergessene
Sachen 2,5 %, max � 50

Finderlohn
Wert ab � 2.000

- verlorene Sachen � 200 und f�r Mehrwert > � 2.000: 5,0 %
- vergessene Sachen � 100 und f�r Mehrwert > � 2.000: 2,5 %
- entdeckte und angezeigte, aber nicht mitgenommene verlorene
Sachen � 100 und f�r Mehrwert > � 2.000: 2,5 %
- entdeckte und angezeigte, aber nicht mitgenommene vergessene
Sachen � 50 und f�r Mehrwert > � 2.000: 1,25 %

Finderlohn
unsch�tzbare Sachen

- unsch�tzbare Sachen oder Wiedererlangung von erheblicher
Bedeutung f�r Eigent�mer/Besitzer
- Festlegung billiges Ermessen, Kosten-Nutzen-Abw�gung

kein Finderlohn

- Finder ist zur Rettung des Fundes privat- oder �ffentlichrechtlich
verpflichtet gewesen
- Finder hat Anzeige-, Ausfolgungs- oder Abgabepflichten verletzt
- vergessene oder verborgene Sache w�re auch sonst ohne deren
Gef�hrdung wiedererlangt worden